BFH - Beschluss vom 16.10.2002
VII B 73/02

BFH - Beschluss vom 16.10.2002 (VII B 73/02) - DRsp Nr. 2003/174

BFH, Beschluss vom 16.10.2002 - Aktenzeichen VII B 73/02

DRsp Nr. 2003/174

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde. Der neben dem Kläger zum Geschäftsführer bestellte K wurde mit Gesellschafterbeschluss vom ... abberufen. Die diesbezügliche Eintragung im Handelsregister erfolgte am ... .

Wegen rückständiger Lohnsteuern und Nebenabgaben der GmbH für Dezember 1993 und Januar 1994 nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger mit Haftungsbescheid vom 21. Juni 1995 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 1997 in Anspruch. In dem nachfolgenden Klageverfahren hob das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 27. Januar 1999 den Haftungsbescheid wegen fehlerhafter Ermessenserwägungen auf.

Mit Haftungsbescheid vom 30. Juni 1999 nahm das FA den Kläger erneut wegen rückständiger Lohnsteuern nebst Nebenabgaben der GmbH in Anspruch.