BFH - Beschluss vom 16.10.2003
VIII B 161/03
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4866/01

BFH - Beschluss vom 16.10.2003 (VIII B 161/03) - DRsp Nr. 2003/15687

BFH, Beschluss vom 16.10.2003 - Aktenzeichen VIII B 161/03

DRsp Nr. 2003/15687

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat gegen das am 5. Juni 2003 zugestellte Urteil rechtzeitig am 4. Juli 2003 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Sie hat die Beschwerde bis heute nicht begründet. Die Vorsitzende des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Klägerin mit Schreiben vom 7. August 2003, zugestellt am 12. August 2003, auf den Fristablauf und auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen. Mit einem am 23. September 2003 eingegangenen Telefax hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt und mit dem Original dieses Schreibens umfangreiche Unterlagen über seine Erkrankung vorgelegt. Daraufhin hat die Vorsitzende dem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass eine Erkrankung, um als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt zu werden, entweder plötzlich und unvorhersehbar aufgetreten oder so schwer sein müsse, dass weder die Fristwahrung noch die Bestellung eines Vertreters möglich sei. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

Die Beschwerde ist unzulässig.