BFH - Beschluss vom 16.10.2006
I B 47/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 45
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1276/04

BFH - Beschluss vom 16.10.2006 (I B 47/06) - DRsp Nr. 2006/28916

BFH, Beschluss vom 16.10.2006 - Aktenzeichen I B 47/06

DRsp Nr. 2006/28916

Gründe:

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), da sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt und daher keiner Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Beschluss vom 27. Januar 1999 II B 7/98, BFHE 187, 332, BStBl II 1999, 206).

Nach § 7g Abs. 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) kann ein Existenzgründer die Vergünstigungen (nur) für Rücklagen beanspruchen, die er im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und den fünf folgenden Wirtschaftsjahren (Gründungszeitraum) gebildet hat. Angesichts dieses klaren Gesetzeswortlauts ist es nicht zweifelhaft, dass eine bereits seit 10 Jahren bestehende und ihren Geschäftsbetrieb ununterbrochen fortführende Kapitalgesellschaft auch dann nicht unter § 7g Abs. 7 EStG 1997 fällt, wenn sämtliche Anteile an ihr veräußert werden und der Erwerber die persönlichen Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG 1997 erfüllt. Die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft berührt deren Existenz nicht und führt daher nicht zu einer erneuten Betriebseröffnung.