BFH - Beschluss vom 16.10.2006
IV B 163/04
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen V 210/00

BFH - Beschluss vom 16.10.2006 (IV B 163/04) - DRsp Nr. 2007/2857

BFH, Beschluss vom 16.10.2006 - Aktenzeichen IV B 163/04

DRsp Nr. 2007/2857

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ein Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht.

1. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dahin auszulegen, dass neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch der gesamte Akteninhalt vollständig zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 19. April 2005 IV B 207/03, juris; vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70). Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn das Finanzgericht (FG) einen rechtzeitig eingegangenen Schriftsatz nicht zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BFH-Beschluss vom 22. Januar 2002 I B 93/01, BFH/NV 2002, 671; Gräber/Ruban, , 6. Aufl., § Rz. 16 "Gesamtergebnis des Verfahrens"; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § Rz. 199). Die Geltendmachung dieses Verfahrensmangels erfordert die genaue Bezeichnung des nicht berücksichtigten Akteninhalts sowie die Darlegung, inwieweit dessen Berücksichtigung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschluss vom 24. August 2005 , BFH/NV 2006, ).