BFH - Beschluss vom 16.10.2006
IV S 8/06

BFH - Beschluss vom 16.10.2006 (IV S 8/06) - DRsp Nr. 2006/28450

BFH, Beschluss vom 16.10.2006 - Aktenzeichen IV S 8/06

DRsp Nr. 2006/28450

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) erzielte als ... Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Unter dem 10. Mai 1999 erließ der Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber dem Antragsteller eine Prüfungsanordnung gemäß § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 1995 bis 1997 sowie Vermögensteuer 1995 und 1996. Die Prüfungsanordnung ist rechtskräftig.

Da der Antragsteller nicht die Unterlagen vorlegte, die nach Auffassung des FA für die Durchführung der Betriebsprüfung erforderlich waren, forderte das FA ihn mit Bescheid vom 18. März 2002 auf, die darin im Einzelnen bezeichneten Unterlagen (einschließlich der Buchführung 1995 bis 1997) bis zum 5. April 2002 vorzulegen. Gleichzeitig drohte das FA dem Antragsteller für den Fall der Nichtbeachtung gemäß §§ 328, 329 und 333 AO 1977 die Festsetzung von Zwangsgeldern in einer Gesamthöhe von 8 900 Ç an.

Hiergegen legte der Antragsteller am 20. März 2002 Einspruch ein.