BFH - Beschluss vom 16.10.2006
X B 125/06
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5242/02

BFH - Beschluss vom 16.10.2006 (X B 125/06) - DRsp Nr. 2006/28476

BFH, Beschluss vom 16.10.2006 - Aktenzeichen X B 125/06

DRsp Nr. 2006/28476

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vor.

1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargelegt.

a) Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen muss der Beschwerdeführer begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Fragen zweifelhaft und streitig ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die bereits zu den von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfragen vorhanden ist, auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32 und 33, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).