BFH - Beschluss vom 16.10.2006
X B 132/06

BFH - Beschluss vom 16.10.2006 (X B 132/06) - DRsp Nr. 2006/28477

BFH, Beschluss vom 16.10.2006 - Aktenzeichen X B 132/06

DRsp Nr. 2006/28477

Gründe:

I. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde eine von ihr im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angestrebte Begünstigung, für die eine Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erforderlich ist, wegen Fehlens dieser von der zuständigen Verwaltungsbehörde zu erteilenden Bescheinigung nicht gewährt. Deshalb beantragte sie beim Finanzgericht (FG), in einem finanzverwaltungsrechtlichen selbständigen Feststellungsverfahren nach § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung festzustellen, ob die Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG durch die Stadt rechtmäßig sei. Das FG behandelte diesen Antrag als Klage und beraumte einen Termin zur mündlichen Verhandlung an.

Gegen die Ladung hat sich die Klägerin über das FG an den Bundesfinanzhof (BFH) mit einem ausdrücklich als außerordentliche Beschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 13. Juni 2006 gewandt.

Der Schriftsatz ist beim BFH am 30. Juni 2006 und damit nach der am 26. Juni 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung eingegangen, aufgrund deren das FG die Klage abgewiesen hatte. Danach ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin um Mitteilung gebeten worden, ob er noch eine Entscheidung des BFH begehre. Zugleich ist er darauf hingewiesen worden, dass er die Beschwerde kostenfrei zurücknehmen könne.