BFH - Beschluss vom 16.10.2006
X B 133/06
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4618/05

BFH - Beschluss vom 16.10.2006 (X B 133/06) - DRsp Nr. 2006/28478

BFH, Beschluss vom 16.10.2006 - Aktenzeichen X B 133/06

DRsp Nr. 2006/28478

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben in der Einkommensteuererklärung für 2003 Aufwendungen i.S. des § 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend gemacht, ohne die dafür erforderliche und in § 7h Abs. 2 EStG geregelte Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde vorlegen zu können. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht. Daraufhin beantragten die Kläger beim FA, es möge die zuständige Stadt auffordern, die Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG zu erteilen und an sie zu übergeben. Das FA lehnte den Antrag ab und verwies die Kläger auf den Verwaltungsrechtsweg. Vor der Entscheidung über den dagegen eingelegten Einspruch beantragten die Kläger beim Finanzgericht (FG), in einem finanzverwaltungsrechtlichen selbständigen Feststellungsverfahren nach § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung festzustellen, ob die Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG durch die Stadt rechtmäßig sei.

Das FG behandelte diesen Antrag als Klage, die es nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil vom 26. Juni 2006 abwies, ohne die Revision zuzulassen.