BFH - Beschluss vom 16.10.2006
X B 135/06
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3938/95

BFH - Beschluss vom 16.10.2006 (X B 135/06) - DRsp Nr. 2006/28480

BFH, Beschluss vom 16.10.2006 - Aktenzeichen X B 135/06

DRsp Nr. 2006/28480

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragten bei der zuständigen Verwaltungsbehörde vergeblich eine Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ebenso erfolglos war ihre an den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gerichtete Aufforderung, von der Verwaltungsbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu verlangen. Daraufhin beantragten sie beim Finanzgericht (FG), in einem finanzverwaltungsrechtlichen selbständigen Feststellungsverfahren nach § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung festzustellen, ob die Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG durch die Stadt rechtmäßig sei.

Das FG behandelte diesen Antrag als Klage, die es nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil vom 26. Juni 2006 abwies, ohne die Revision zuzulassen.