BFH - Beschluss vom 16.10.2006
X B 141/06

BFH - Beschluss vom 16.10.2006 (X B 141/06) - DRsp Nr. 2006/28481

BFH, Beschluss vom 16.10.2006 - Aktenzeichen X B 141/06

DRsp Nr. 2006/28481

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) verfolgen mit Anträgen vor dem Finanzgericht (FG) und dem Bundesfinanzhof (BFH) unter Hinweis auf § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Ziel, eine ihnen von der zuständigen Verwaltungsbehörde nicht erteilte Bescheinigung nach § 7h des Einkommensteuergesetzes zu erhalten. Die gegen den ablehnenden Beschluss des FG eingelegte Beschwerde hat der BFH mit Beschluss vom 18. Juli 2006 X B 45/06 teils als unbegründet zurückgewiesen, teils als unzulässig verworfen; zugleich hat er den an ihn gerichteten Antrag abgelehnt.