BFH - Beschluss vom 16.10.2008
VII B 17/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 123
ZIP 2009, 1016
ZInsO 2009, 159
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1103/04

BFH - Beschluss vom 16.10.2008 (VII B 17/08) - DRsp Nr. 2008/23633

BFH, Beschluss vom 16.10.2008 - Aktenzeichen VII B 17/08

DRsp Nr. 2008/23633

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter in dem im Februar 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Im Januar 2004 gab der Kläger für die Schuldnerin eine Umsatzsteuererklärung für 2001 ab, mit der (u.a.) wegen Berichtigung von vor Insolvenzeröffnung entstandener uneinbringlicher Forderungen negative Umsätze erklärt wurden. Aus der Erklärung ergab sich nach Abzug bereits an den Kläger geleisteter Zahlungen ein Erstattungsbetrag in Höhe von ... EUR, den der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit rückständiger Umsatzsteuer für Oktober 1999 verrechnete. Nachdem der Kläger insoweit Einwendungen erhoben hatte, erließ das FA einen entsprechenden Abrechnungsbescheid.