BFH - Beschluss vom 16.11.2004
X B 72/04
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 02.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 555/02

BFH - Beschluss vom 16.11.2004 (X B 72/04) - DRsp Nr. 2005/98

BFH, Beschluss vom 16.11.2004 - Aktenzeichen X B 72/04

DRsp Nr. 2005/98

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist das Finanzgericht (FG) nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen (unten 1.). Die Revision ist auch nicht wegen eines schwerwiegenden materiell-rechtlichen Fehlers der Vorentscheidung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen (unten 2.). Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos, weil sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen oder die gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen (vgl. unten 3. bis 5.).

1. Die vom Kläger erhobene Divergenzrüge ist jedenfalls unbegründet.

Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass nach der von ihm zitierten BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juli 1987 I R 284-286/83, BFH/NV 1988, 12, unter 4. der Gründe) das Instanzgericht prüfen muss, ob aus einem von ihm festgestellten ungeklärten Vermögenszuwachs oder Ausgabenfehlbetrag auf entsprechend hohe Einkünfte aus Gewerbebetrieb geschlossen werden kann und eine solche Schlussfolgerung nur möglich ist, wenn das FG zu der Überzeugung gelangt, dass der Gewerbebetrieb Umsätze und Gewinne in der angenommenen Höhe abwerfen konnte.