Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Verfahrensmangel unzureichender Sachverhaltsaufklärung wegen der Nichtvernehmung von Zeugen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht gegeben. Das angefochtene Urteil beruht, ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG), nicht auf der unterlassenen Beweisaufnahme.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist Arbeitnehmer, wer seine Arbeitskraft in abhängiger Stellung schuldet; kennzeichnend hierfür ist die fremdbestimmt genutzte Arbeitskraft, nämlich, dass die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, wobei die für und gegen die Nichtselbstständigkeit sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen und Einzelmerkmale nach ihrer Bedeutung zu gewichten sind (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 1992 VI R 126/88, BFHE 169, 154, BStBl II 1993, 155; BFH-Beschluss vom 2. März 2005 VI B 161/04, BFH/NV 2005, 1088).
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