BFH - Beschluß vom 17.01.2000
VII B 243/99

BFH - Beschluß vom 17.01.2000 (VII B 243/99) - DRsp Nr. 2000/5935

BFH, Beschluß vom 17.01.2000 - Aktenzeichen VII B 243/99

DRsp Nr. 2000/5935

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

Wird das Begehren, die Revision zuzulassen, auf den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützt, so sind nach Abs. 3 Satz 3 dieser Vorschrift in der Beschwerdebegründung die Tatsachen genau anzugeben, aus denen sich ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt und dass das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann. Hierfür genügt die Bezeichnung der angeblich verletzten Norm des Verfahrensrechts nicht (Bundesfinanzhof --BFH-- in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 10. April 1999 IX B 19/99, BFH/NV 1999, 1350, und Senatsbeschluss vom 5. Mai 1999 VII S 27/98, BFH/NV 1999, 1484; s. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 65, und § 120 Rz. 37).

Wird der Verstoß gegen Vorschriften des Prozessrechts gerügt, auf deren Beachtung die Beteiligten verzichten können, muss außerdem vorgetragen werden, dass der Verstoß in der Vorinstanz gerügt wurde oder weshalb dem Beteiligten eine derartige Rüge nicht möglich gewesen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, m.w.N.).