BFH - Beschluß vom 17.01.2002
IX B 124/01

BFH - Beschluß vom 17.01.2002 (IX B 124/01) - DRsp Nr. 2002/4811

BFH, Beschluß vom 17.01.2002 - Aktenzeichen IX B 124/01

DRsp Nr. 2002/4811

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nrn. 2, 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Von vornherein unbeachtlich sind die neuen Tatsachenangaben des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) im Zusammenhang mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses (unter 2. der Beschwerdebegründung), denn auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision ist der Bundesfinanzhof (BFH) an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29; vom 10. November 2000 VI B 388/98, BFH/NV 2000, 721). Abgesehen davon hat das FG in seinem Urteil auch nicht entscheidungserheblich ("Zweifel ... nicht hinreichend gravierend") auf diese als unzutreffend gerügten Tatsachenannahmen abgehoben.

2. Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).