I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers als unzulässig abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegenden persönlich eingelegten Rechtsmittel. Zugleich beantragt er für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) legte der Kläger nicht vor.
II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung (hier: Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO).
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