FG Hamburg, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VI 161/01
BFH - Beschluss vom 17.01.2005 (IX B 98/04) - DRsp Nr. 2005/4151
BFH, Beschluss vom 17.01.2005 - Aktenzeichen IX B 98/04
DRsp Nr. 2005/4151
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind nicht gegeben.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.