Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (Verstoß gegen die Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens) und sinngemäß auf eine Verletzung der dem Gericht nach § 76 Abs. 1 FGO obliegenden Sachaufklärungspflicht beruft, genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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