BFH - Beschluß vom 17.02.2000
V B 118/99

BFH - Beschluß vom 17.02.2000 (V B 118/99) - DRsp Nr. 2000/4695

BFH, Beschluß vom 17.02.2000 - Aktenzeichen V B 118/99

DRsp Nr. 2000/4695

Gründe:

I. Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte beim Finanzgericht (FG), ihr für ihre Klage auf Erlass von Steuerrückständen Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Das FG lehnte den Antrag durch Beschluss vom 28. Mai 1999 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab und verwies zur Begründung auf sein klageabweisendes Urteil vom selben Tag.

Die Klägerin hat am 2. Juli 1999 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und Beschwerde gegen die Versagung von PKH eingelegt. Im Verfahren wegen PKH hat sich die Klägerin auf die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde bezogen.

Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin durch Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung).

1. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin Bewilligung von PKH für ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision begehrt (zur Auslegung eines PKH-Gesuchs vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. August 1998 V S 9/98, BFH/NV 1999, 338, und vom 27. Mai 1999 V S 12/98, BFH/NV 1999, 1499 - nur Leitsatz -).