BFH - Beschluß vom 17.02.2002
III R 12/01

BFH - Beschluß vom 17.02.2002 (III R 12/01) - DRsp Nr. 2002/4815

BFH, Beschluß vom 17.02.2002 - Aktenzeichen III R 12/01

DRsp Nr. 2002/4815

Gründe:

I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) legte gegen das am 7. Dezember 2000 verkündete und am 1. März 2001 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) mit Schriftsatz vom 15. März 2001 fristgerecht Revision ein, ohne diese zu begründen. Die Revisionsbegründung vom 11. Mai 2001 erreichte den Bundesfinanzhof (BFH) vielmehr erst am 14. Mai 2001. Mit Schreiben vom 15. Mai 2001 teilte der Vorsitzende des erkennenden Senats unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit, dass die Revisionsbegründungsfrist am 2. Mai 2001 abgelaufen und die Revisionsbegründung somit verspätet eingegangen sei. Der Kläger beantragte daraufhin rechtzeitig wegen des Versäumens der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er macht geltend, die verspätete Begründung der Revision sei nicht auf ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurückzuführen. Dieser habe infolge einer schweren Erkrankung die Revision nicht rechtzeitig begründen können. Aus der beigefügten ärztlichen Bescheinigung geht hervor, dass der Prozessbevollmächtigte "in Folge eines erlittenen Schlaganfalles (...) in der Zeit vom 15. März bis 10. Mai arbeitsunfähig" gewesen sei und keine Termine habe wahrnehmen können.