BFH - Beschluß vom 17.03.1994
VI B 154/93
Normen:
EStG § 37 Abs. 3 S. 6, § 39a Abs. 1 Nr. 5 S. 3;
Fundstellen:
BFHE 173, 554
BStBl II 1994, 567
NJW 1995, 679
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Beschluß vom 17.03.1994 (VI B 154/93) - DRsp Nr. 1996/10053

BFH, Beschluß vom 17.03.1994 - Aktenzeichen VI B 154/93

DRsp Nr. 1996/10053

»Die Regelung, daß Verluste aus Vermietung und Verpachtung im Vorauszahlungs- und Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nicht im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung des Gebäudes berücksichtigt werden, verstößt nicht gegen die Verfassung.«

Normenkette:

EStG § 37 Abs. 3 S. 6, § 39a Abs. 1 Nr. 5 S. 3;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdegegner(Antragsteller) ist Arbeitnehmer. Er errichtete ein Mietwohngebäude, das im November 1993 fertiggestellt wurde. Die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 1993 belaufen sich unstreitig auf 131 646 DM.

Der Antragsteller beantragte bei dem Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt -FA-), den Verlust als Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte 1993 einzutragen. Das FA lehnte den Antrag unter Hinweis auf § 37 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. § 39a Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. Ein Freibetrag wegen negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung könne danach erst auf der Lohnsteuerkarte 1994 eingetragen werden.