Der Antragsteller und Beschwerdegegner(Antragsteller) ist Arbeitnehmer. Er errichtete ein Mietwohngebäude, das im November 1993 fertiggestellt wurde. Die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 1993 belaufen sich unstreitig auf 131 646 DM.
Der Antragsteller beantragte bei dem Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt -FA-), den Verlust als Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte 1993 einzutragen. Das FA lehnte den Antrag unter Hinweis auf § 37 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. § 39a Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. Ein Freibetrag wegen negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung könne danach erst auf der Lohnsteuerkarte 1994 eingetragen werden.
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