BFH - Beschluß vom 17.03.2000
VII B 237/99

BFH - Beschluß vom 17.03.2000 (VII B 237/99) - DRsp Nr. 2000/5908

BFH, Beschluß vom 17.03.2000 - Aktenzeichen VII B 237/99

DRsp Nr. 2000/5908

Gründe:

Die außer der Revision (VII R 77/99) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig. Sie entspricht nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die an eine ordnungsgemäße Darlegung bzw. Bezeichnung der geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und Verfahrensmängel, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestellt werden.

1. Hinsichtlich der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache fehlt es bereits an der Formulierung einer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage, die in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden soll. Außerdem hat die Klägerin nicht dargelegt, inwieweit die Klärung einer solchen Rechtsfrage, wenn sie denn aus dem Zusammenhang ihres Beschwerdevortrages eindeutig zu entnehmen wäre, über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts läge. Der bloße Hinweis auf ihren angeblich diesbezüglichen Vortrag im Klageverfahren reicht insoweit nicht aus (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 1994 I B 50/94, BFH/NV 1995, 514). Hinzu kommt, dass der in Bezug genommene Vortrag im Klageverfahren den genannten Anforderungen nicht gerecht wird.