I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Bescheid vom 30. März 1998 die wegen der Nichtabgabe von Steuererklärungen für das Jahr 1996 angedrohten Zwangsgelder festgesetzt. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA als verspätet zurück. Die Klage blieb ebenfalls erfolglos. Das Finanzgericht führte im Einzelnen aus, die Zwangsgeldfestsetzung sei bestandskräftig und rechtswirksam. Gründe, die die Nichtigkeit des Bescheides begründen, lägen nicht vor.
Mit ihrer neben der Revision (Az. VII R 113/99) erhobenen Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz und Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt bzw. bezeichnet hat.
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