I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ am 11. August 1992 vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) eine als bulgarischen Schafkäse in Salzlake in Blechkanistern mindestens 50 % Fett i.Tr. (Code-Nr. 0406 9050 0900 der Kombinierten Nomenklatur --KN--) angemeldete Sendung zum freien Verkehr abfertigen. Der Zollanmeldung war u.a. eine IMA 1-Bescheinigung beigefügt. Die Abgabenfestsetzung erfolgte hinsichtlich des anzuwendenden Abschöpfungssatzes vorläufig. Die Untersuchung der entnommenen Probe durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) bestätigte, dass die Ware als Schafkäse ... in die Code-Nr. 0406 9050 0900 KN einzureihen sei. Die Nachuntersuchung durch die ZPLA ergab, dass der Schafkäse nach der vorgenommenen quantitativen Auswertung einen Kuhmilchgehalt von mehr als 3 Gewichtshundertteilen (GHT), nämlich ca. 5 GHT, hatte. Das HZA forderte daraufhin mit Bescheid vom 8. Oktober 1992 den Unterschiedsbetrag zwischen der zunächst erhobenen Sonderabschöpfung und dem Regelabschöpfungssatz in Höhe von ... DM Abschöpfung Euro nach. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos.
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