I. Die im Inland wohnenden Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Beide waren im Streitjahr 1999 nichtselbständig tätig. Der Kläger arbeitete als Fernfahrer. Im Streitjahr war er u.a. vom 1. November bis zum 31. Dezember bei einem Schweizer Arbeitgeber im internationalen Fernverkehr angestellt. Für diese Tätigkeit begehrte er den Abzug diverser Aufwendungen als Werbungskosten, so für Staubsauger, Ladegerät, Reinigungsmittel, Kühlbox, Satellitenschüssel, Bettwäsche, Rechtsschutz- sowie Kfz-Haftpflichtversicherung. Außerdem beanspruchte er den Abzug steuerlicher Übernachtungspauschalen (§ 9 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --, Abschn. 40 Abs.
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