BFH - Beschluss vom 17.03.2006
III E 1/06

BFH - Beschluss vom 17.03.2006 (III E 1/06) - DRsp Nr. 2006/11182

BFH, Beschluss vom 17.03.2006 - Aktenzeichen III E 1/06

DRsp Nr. 2006/11182

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2005 verwarf der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig. Die Kosten wurden dem Kostenschuldner auferlegt.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte die Gerichtskosten gemäß § 19 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit 110 EUR an.

Gegen die Kostenrechnung vom 21. November 2005 legte der Kostenschuldner Erinnerung ein. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Gerichtskosten könnten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben werden. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei offenkundig. Ferner weist er auf das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs hin.

Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung aufzuheben.

Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.