BFH - Beschluss vom 17.03.2006
III S 27/05

BFH - Beschluss vom 17.03.2006 (III S 27/05) - DRsp Nr. 2006/16059

BFH, Beschluss vom 17.03.2006 - Aktenzeichen III S 27/05

DRsp Nr. 2006/16059

Gründe:

I. Der Senat hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung und auch die gerügten Verfahrensmängel rechtfertigten die Zulassung der Revision nicht.

Die Geschäftsstelle wurde durch Beschluss vom selben Tage angewiesen, das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision in den Registern zu löschen, da der Prozessbevollmächtigte ausgeführt hatte, dass die Nichtzulassungsbeschwerde dem Antrag auf PKH zur Darlegung der hinreichenden Erfolgsaussicht beigefügt sei und das Beschwerdeverfahren nicht durchgeführt werden solle, wenn PKH nicht bewilligt werde. Beide Beschlüsse wurden am 1. September 2005 zur Post gegeben.

Der Prozessbevollmächtigte übersandte am 2. November 2005 zum Az. des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die vom Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) persönlich verfasste siebenseitige Gegenvorstellung. Der Antragsteller führte darin aus, der Bundesfinanzhof (BFH) habe sich hauptsächlich mit der Frage befasst, ob Kindergeld überzahlt worden sei, aber den maßgeblichen Streitpunkt, wer als Leistungsempfänger zur Erstattung verpflichtet sei, nicht behandelt. Die Erstattungspflicht treffe nicht ihn, sondern das Sozialamt.

II. Die Gegenvorstellung ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der -- --).