BFH - Beschluss vom 17.03.2006
III S 5/06

BFH - Beschluss vom 17.03.2006 (III S 5/06) - DRsp Nr. 2006/16057

BFH, Beschluss vom 17.03.2006 - Aktenzeichen III S 5/06

DRsp Nr. 2006/16057

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) bezog bis einschließlich Februar 2003 Kindergeld für ihren 1976 geborenen Sohn F, der zu 50 v.H. schwerbehindert und in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt ist.

Auf Antrag des F zahlte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) das Kindergeld ab März 2003 in voller Höhe an ihn aus. Die Abzweigung sei nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gerechtfertigt, da die Antragstellerin ihrem auswärts wohnenden Sohn F keinen Unterhalt gewähre.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Die Antragstellerin ließ durch ihre Prozessbevollmächtigte Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen Nichtzulassung der Revision erheben. Außerdem beantragte sie Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Der Senat lehnte den Antrag auf PKH durch Beschluss vom 22. Dezember 2005 III S 26/05 (PKH) mangels Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde ab.