Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich nach Art einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der finanzgerichtlichen Einzelfallentscheidung, insbesondere gegen die Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG). Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht dargetan.
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