I. Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) Tabaksteuer festgesetzt worden, nachdem Zollbeamte in einem Fahrzeug versteckte Zigaretten ohne deutsche Steuerzeichen entdeckt hatten, in welchem sich der Kläger als Beifahrer zusammen mit dem später ebenso wie der Kläger selbst strafrechtlich verfolgten B, dem Fahrer des Fahrzeuges, befand. B hat sich in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren dahin eingelassen, er habe die Zigaretten in Polen erworben und in Deutschland zum Verkauf anbieten wollen; der Kläger habe ihm dabei helfen wollen und auch bei dem Verstecken der Zigaretten in dem Fahrzeug geholfen. Aufgrund dieser Aussage ist der Kläger durch rechtskräftigen Strafbefehl wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt worden.
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