BFH - Beschluss vom 17.03.2009
IV B 102/08
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 1, 4;
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4483/05

BFH - Beschluss vom 17.03.2009 (IV B 102/08) - DRsp Nr. 2009/8109

BFH, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen IV B 102/08

DRsp Nr. 2009/8109

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 1, 4;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 2. (Klägerin zu 2.) firmierte zuletzt unter dem Namen A GmbH & Co. KG. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger zu 1.). Der Kläger zu 1. wurde wegen versuchter Steuerhinterziehung in 2 Fällen, Unterschlagung in 3 Fällen und Betruges in 37 Fällen rechtskräftig zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er zurzeit in der JVA B verbüßt.

In den beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eingereichten Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre (1993 bis 1999) erklärte die Klägerin zu 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1993 in Höhe von ./. 805 000 DM, für 1994 in Höhe von ./. 21 688 DM, für 1995 in Höhe von 400 000 DM, für 1996 in Höhe von 196 000 DM, für 1997 in Höhe von ./. 806 188 DM, für 1998 in Höhe von ./. 5 000 DM und für 1999 in Höhe von 0 DM. Die Veranlagung erfolgte zunächst erklärungsgemäß.