I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 2. (Klägerin zu 2.) firmierte zuletzt unter dem Namen A GmbH & Co. KG. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger zu 1.). Der Kläger zu 1. wurde wegen versuchter Steuerhinterziehung in 2 Fällen, Unterschlagung in 3 Fällen und Betruges in 37 Fällen rechtskräftig zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er zurzeit in der JVA B verbüßt.
In den beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eingereichten Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre (1993 bis 1999) erklärte die Klägerin zu 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1993 in Höhe von ./. 805 000 DM, für 1994 in Höhe von ./. 21 688 DM, für 1995 in Höhe von 400 000 DM, für 1996 in Höhe von 196 000 DM, für 1997 in Höhe von ./. 806 188 DM, für 1998 in Höhe von ./. 5 000 DM und für 1999 in Höhe von 0 DM. Die Veranlagung erfolgte zunächst erklärungsgemäß.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|