BFH - Beschluss vom 17.03.2009
X B 225/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; HGB § 89b;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 967
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6639/04

BFH - Beschluss vom 17.03.2009 (X B 225/08) - DRsp Nr. 2009/8778

BFH, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen X B 225/08

DRsp Nr. 2009/8778

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; HGB § 89b;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind teils nicht ordnungsgemäß dargelegt worden, teils liegen sie der Sache nach nicht vor.

1.

Der vom Kläger angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund gestützt, muss der Beschwerdeführer eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage herausarbeiten, die das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

a)