Die Beschwerden, die der Senat zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, sind unzulässig, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die geltend gemachte Divergenz nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Zur Bezeichnung dieses Zulassungsgrundes (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) ist es erforderlich, in der Beschwerdeschrift bestimmte abstrakte, das angefochtene Urteil tragende Rechtssätze herauszuarbeiten, die mit ebensolchen Rechtssätzen einer E
ntscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts in Widerspruch stehen (s. z.B. Senatsbeschluss vom 07. Juli 1999 X B 21 und 22/99, BFH/NV 2000, 35, m.w.N. der Rechtsprechung).
Ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden (BFH-Beschlüsse vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524; vom 5. Oktober 1992 V B 88/92, BFH/NV 1993, 426; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rdnr. 59, m.w.N. der Rechtsprechung). Das FG hat seine Entscheidung in doppelter Weise begründet: Eine Besteuerung der wiederkehrenden Leistungen als Leibrente nur mit
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