BFH - Beschluß vom 17.04.2002
III B 32/01

BFH - Beschluß vom 17.04.2002 (III B 32/01) - DRsp Nr. 2002/7350

BFH, Beschluß vom 17.04.2002 - Aktenzeichen III B 32/01

DRsp Nr. 2002/7350

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht schlüssig.

Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht (FG) habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist insbesondere anzugeben, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise es hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Aufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 48 ff. i.V.m. § 120 Rz. 70, m.w.N.).