BFH - Beschluß vom 17.04.2002
III R 11/01

BFH - Beschluß vom 17.04.2002 (III R 11/01) - DRsp Nr. 2002/7352

BFH, Beschluß vom 17.04.2002 - Aktenzeichen III R 11/01

DRsp Nr. 2002/7352

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Investitionszulage 1994 als unbegründet ab. Das Urteil wurde dem Kläger am 30. November 2000 zugestellt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, der das FG nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen.

Neben seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger mit demselben Schriftsatz, mit dem die Beschwerde erhoben wurde (eingegangen beim FG am 29. Dezember 2000), Revision gegen das FG-Urteil eingelegt und angegeben, der Revisionsantrag sowie die Revisionsbegründung würden nachgereicht. In seiner Rechtsmittelschrift rügt der Kläger Verfahrensmängel. Das FG habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und sein Recht auf Gehör verletzt. Einen ausdrücklichen Revisionsantrag hat der Kläger nicht gestellt. Mit den am 8. Juni und am 16. Juli 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsätzen macht er sinngemäß geltend, das FG habe den Sachverhalt verkannt.

II. Die Revision ist unzulässig. Sie wird verworfen (§ 124 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).