BFH - Beschluß vom 17.04.2002
X B 170/01

BFH - Beschluß vom 17.04.2002 (X B 170/01) - DRsp Nr. 2002/9365

BFH, Beschluß vom 17.04.2002 - Aktenzeichen X B 170/01

DRsp Nr. 2002/9365

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.-- entspricht.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargelegt.

a) Hierzu wäre --auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2. FGOÄndG-- erforderlich gewesen, dass die Kläger eine bestimmte --abstrakte-- Rechtsfrage herausgestellt hätten, welcher nach ihrer Auffassung eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ferner hätten sie substantiiert darauf eingehen müssen, inwieweit die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. zum alten Recht z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309; zum neuen Recht z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32).