BFH - Beschluß vom 17.05.2000
II S 7/99

BFH - Beschluß vom 17.05.2000 (II S 7/99) - DRsp Nr. 2000/7379

BFH, Beschluß vom 17.05.2000 - Aktenzeichen II S 7/99

DRsp Nr. 2000/7379

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung einer Grunderwerbsteuerfestsetzung gemäß § 16 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1983 besteht.

II. Der Antrag ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt einen vollziehbaren Verwaltungsakt voraus. Nicht vollziehbar sind Verwaltungsakte, die sich in einer Negation erschöpfen. Dies ist u.a. der Fall, wenn die Finanzbehörde es ablehnt, einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. März 1991 I B 187/90, BFHE 164, 173, BStBl II 1991, 643).