Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
a) In der Beschwerdeschrift ist die grundsätzliche Bedeutung darzulegen. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muss der Beschwerdeführer eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage herausarbeiten und auf deren Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rdnrn. 149 ff., m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61, m.w.N.). Dazu sind substantiierte Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung dienen kann.
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift vom 28. Januar 2000 augenscheinlich nicht. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, deren Beantwortung durch den BFH von grundsätzlicher Bedeutung sein soll.
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