BFH - Beschluß vom 17.05.2000
VIII B 8/00

BFH - Beschluß vom 17.05.2000 (VIII B 8/00) - DRsp Nr. 2000/6890

BFH, Beschluß vom 17.05.2000 - Aktenzeichen VIII B 8/00

DRsp Nr. 2000/6890

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muss --abgesehen von dem hier zu verneinenden Fall ihrer Offenkundigkeit-- schlüssig dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.).