BFH - Beschluß vom 17.06.1998
III B 153/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1508

BFH - Beschluß vom 17.06.1998 (III B 153/95) - DRsp Nr. 1998/17346

BFH, Beschluß vom 17.06.1998 - Aktenzeichen III B 153/95

DRsp Nr. 1998/17346

Gründe:

Die Beschwerde ist bereits unzulässig.

Ihre Begründung entspricht nicht den in § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat zwar eine Reihe von Rechtsfragen herausgearbeitet, die ihrer Auffassung nach klärungsbedürftig sind.

Doch hat sie die Klärungsbedürftigkeit selbst nicht dargelegt, sondern lediglich behauptet. Sie hat weder nähere Ausführungen dazu gemacht, weshalb eine Revisionsentscheidung über ihren, der Klägerin, konkreten Fall hinaus Bedeutung haben könnte, noch hat sie dargelegt, weshalb die aufgeworfenen Rechtsfragen zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlich geklärt werden sollten (s. hierzu z.B. den Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Dezember 1997 XI B 54/97, BFH/NV 1998, 614).