Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG), mit dem der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) abgewiesen wurde, mit Beschluß vom 10. März 1999 als unzulässig verworfen, weil sich der Antragsteller nicht gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs hat vertreten lassen. Der Senat wies in seinem Beschluß u.a. auch darauf hin, daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne, weil der Antragsteller dem Mindestmaß an Mitwirkung nicht entsprochen habe, das im Verfahren der PKH auch einem Laien abverlangt werde. Die auf einem Formblatt vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --) sei weder einem Gesuch auf PKH oder der Beschwerdeschrift beigefügt noch bis zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt worden.
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