BFH - Beschluß vom 17.06.2002
V B 36/02

BFH - Beschluß vom 17.06.2002 (V B 36/02) - DRsp Nr. 2002/10513

BFH, Beschluß vom 17.06.2002 - Aktenzeichen V B 36/02

DRsp Nr. 2002/10513

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Lieferungen von Kfz, die von der A-GmbH und von P in den Streitjahren 1995 und 1996 ausgestellt worden waren.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen in den angefochtenen geänderten Steuerfestsetzungen für 1995 und 1996 nicht mehr zu, weil die darin abgerechneten Lieferungen nicht von den Rechnungsausstellern ausgeführt worden seien. Nach den Feststellungen der Finanzbehörden wurde die A-GmbH von einem Sozialhilfeempfänger als Alleingesellschafter gegründet. Dieser habe ausgesagt, dass er keine Fahrzeuge eingekauft und keine Ausgangsrechnungen der A-GmbH gesehen habe. Es wurde weiter festgestellt, dass der Rechnungsaussteller P spastisch gelähmt und zu 80 % schwerbehindert war. Er hatte erklärt, keine Firma angemeldet zu haben.

Die gegen die Steueränderungsbescheide gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Es führte zur Begründung u.a. aus, der Kläger habe nichts gegen die Schlussfolgerungen des FA aus den von P ausgestellten Rechnungen vorgetragen. Nach den Feststellungen im Strafurteil gegen die beteiligten Personen habe P selbst keine Lieferungen ausgeführt, sondern sei von anderen Personen nur vorgeschoben worden, um ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.