I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) betrieb gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Beitreibung vollstreckbarer Forderungen des Landes und der Gemeinde W. Durch Pfändungs- und Überweisungsverfügungen pfändete das FA dem Kläger zustehende Ansprüche aus der Vermietung von Wohnungen in W. Nachdem die gepfändeten Beträge überwiesen worden waren, begehrte der Kläger, der die Vollstreckungsakte zunächst mit Einspruch und Klage angefochten hatte, im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen in Gestalt der Einspruchsentscheidungen festzustellen.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass das FA im Hinblick darauf, dass Vollstreckungsversuche in andere Vermögensgegenstände erfolglos geblieben seien und dem Kläger hartnäckige Zahlungsverweigerung vorzuwerfen sei, berechtigt gewesen sei, die Mieten ohne nähere Abwägung von Gründen zu pfänden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die er auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und darauf stützt, dass die Revision auch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen sei.
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