I. Beamte des Zollfahndungsamtes (ZFA) durchsuchten am ... Dezember 1994 die Wohn- und Geschäftsräume des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger). Dabei fanden sie unter anderem Aufzeichnungen über den Bezug von 650 Stangen Zigaretten zu einem Preis von 24,50 DM je Stange und die Veräußerung von Zigaretten an B vor. B gab in seiner Vernehmung durch die Beamten des ZFA an, vom Kläger 204 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro in dem Bewusstsein erworben zu haben, dass diese unverzollt aus dem Osten eingeführt worden seien.
Das Hauptzollamt S, dessen Zuständigkeit mittlerweile auf den Beklagten und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) übergegangen ist, setzte deshalb gegen den Kläger insgesamt ... DM Einfuhrabgaben fest.
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