I. Beamte des Zollfahndungsamtes (ZFA) durchsuchten am ... Dezember 1994 wegen des Verdachts des Handels mit gefälschten Markenartikeln die Wohn- und Geschäftsräume der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger). Dabei soll der Kläger gesprächsweise erklärt haben, Uhren, Brillen und Lederwaren aus der Türkei eingeführt zu haben, um sie in seinem Geschäft anzubieten.
Das Hauptzollamt S, dessen Zuständigkeit mittlerweile auf den Beklagten und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) übergegangen ist, setzte gegen die Kläger wegen der Uhren, Brillen und Lederwaren insgesamt ... DM Einfuhrabgaben fest.
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