BFH - Beschluss vom 17.07.2003
IX E 5/03

BFH - Beschluss vom 17.07.2003 (IX E 5/03) - DRsp Nr. 2003/15694

BFH, Beschluss vom 17.07.2003 - Aktenzeichen IX E 5/03

DRsp Nr. 2003/15694

Gründe:

I. Mit Beschluss vom ... hat der Senat die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das von ihnen angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) mit entsprechender Kostenfolge als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 9. April 2003 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zunächst --auf der Grundlage eines Streitwerts von 36 034 EURO-- in Höhe von 798,50 EURO (einschließlich Schreibauslagen in Höhe von 2,50 EURO) an. Auf die dagegen eingelegte Erinnerung setzte die Kostenstelle im Wege der Berichtigung mit Kostenrechnung vom 4. Juni 2003 die Gerichtskosten mit 738 EURO an, weil der Streitwert nur 31 578 EURO (= 61 762 DM) betrage.

Die Erinnerungsführer beantragen, die Kostenrechnung --unter Herabsetzung des Streitwerts auf 23 046,76 EURO-- zu reduzieren. Dieser Betrag entspreche der für die Streitjahre geltend gemachten Steuernachforderung.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Die von der Kostenstelle des BFH angesetzte Gebühr ergibt sich auf der Grundlage des Streitwerts aus Nr. 3402 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 Satz 4 GKG.