BFH - Beschluss vom 17.07.2006
II B 118/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1875
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 81/03

BFH - Beschluss vom 17.07.2006 (II B 118/05) - DRsp Nr. 2006/22617

BFH, Beschluss vom 17.07.2006 - Aktenzeichen II B 118/05

DRsp Nr. 2006/22617

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt u.a. im X-Hafen einen Umschlagsbetrieb. Die dafür genutzten Hafengrundstücke hatte sie 1972 käuflich erworben und dabei Verpflichtungen aus einem sog. Altvertrag übernommen, den ein Voreigentümer der Grundstücke 1944 mit der Stadt X abgeschlossen hatte. Der Vertrag wurde mehrfach geändert, und zwar auch noch nach 1972 unter Mitwirkung der Klägerin. In der Fassung des Vertrages vom August 1977 heißt es, der Hafenkapitän werde vor dem Grundstück der Klägerin in erster Linie solchen Schiffen Löschplätze anweisen, die ihrem Umschlag dienen. Soweit der Hafenbereich der Klägerin nicht mit solchen Schiffen belegt sei, könne der Hafenkapitän nach vorheriger Benachrichtigung der Klägerin anderen Schiffen, die nicht nach Land löschen wollen, Liegeplätze vorübergehend anweisen. Die Klägerin habe den Willen, ihre Anlagen auf dem Kaufgrundstück stets voll zu beschäftigen und alles zu tun, um den Warenverkehr über den Hafen X zu fördern.