I. Die Bestellung als Steuerberater des alleinigen Geschäftsführers und Gesellschafters der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde im August 2002 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) widerrufen. Die hiergegen erhobene Klage wurde abgewiesen; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom beschließenden Senat als unzulässig verworfen (Senatsbeschluss vom 1. April 2004 VII B 9/04). Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) widerrief daraufhin nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung zur Stellungnahme und zur Herbeiführung eines dem Gesetz entsprechenden Zustandes die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1, §
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