BFH - Beschluss vom 17.07.2006
VII B 291/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1876
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1991/05

BFH - Beschluss vom 17.07.2006 (VII B 291/05) - DRsp Nr. 2006/22626

BFH, Beschluss vom 17.07.2006 - Aktenzeichen VII B 291/05

DRsp Nr. 2006/22626

Gründe:

I. Die Bestellung als Steuerberater des alleinigen Geschäftsführers und Gesellschafters der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde im August 2002 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) widerrufen. Die hiergegen erhobene Klage wurde abgewiesen; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom beschließenden Senat als unzulässig verworfen (Senatsbeschluss vom 1. April 2004 VII B 9/04). Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) widerrief daraufhin nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung zur Stellungnahme und zur Herbeiführung eines dem Gesetz entsprechenden Zustandes die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1, § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG. Die hiergegen erhobene Klage begründete die Klägerin erstmals mit einem am Tag vor der mündlichen Verhandlung beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Telefax, beantragte die Verlegung des Termins und verwies auf bestehende Schwierigkeiten, einen neuen Geschäftsführer zu finden bzw. die Gesellschaftsanteile an einen Steuerberater zu veräußern, da über ihr Vermögen die vorläufige Insolvenzverwaltung (ohne Verfügungsverbot) angeordnet worden sei.