1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der als Prozessbevollmächtigter für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgetretene Steuerberater W seine Bevollmächtigung durch schriftliche Vollmacht nicht nachgewiesen hat, obwohl er dazu vom Vorsitzenden des beschließenden Senats unter Fristsetzung mit ausschließender Wirkung bis zum 6. Juli 2007 aufgefordert worden war (§ 62 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; vgl. dazu Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62 Rz 99 ff.; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 62 FGO Rz 128; Brandt in Beermann/Gosch, FGO § 62 Rz 241; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz 39; jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).
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