I. Die Kläger und Beschwerdeführer zu 1. und 2. (Kläger zu 1. und 2.) hielten zum einen jeweils 50 v.H. der Anteile an der B-GmbH (Beigeladene), zum anderen waren sie am Betrieb der GmbH als atypisch stille Gesellschafter mit jeweils 30 v.H. beteiligt. Zum 31. Dezember 1998 veräußerten sie jeweils 30 v.H. ihrer Beteiligungen an der atypisch stillen Gesellschaft. Die hierbei erzielten Gewinne stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht als tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne nach den §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fest, weil die Kläger zu 1. und 2. ihre Anteile an der GmbH nicht mitveräußert, sondern in ihrem Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten hatten. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger zu 1. und 2., mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) im Wesentlichen im Hinblick darauf geltend gemacht wird, dass angesichts der Beteiligung der B-GmbH an Gewinn und Verlust der atypisch stillen Gesellschaft (40 v.H.) der Zurückbehalt der GmbH-Anteile unschädlich sein müsse.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
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